
Bunt ist die Welt – BW e.V.
Verein für Kinderkunst, Kulturarbeit und Musik
Satzung des Vereins „Bunt ist die Welt e.V. “ (Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22. April 2006. Erste Änderung auf der Mitgliederversammlung am 16. September 2007. Zweite Änderung auf der Mitgliederversammlung 24.April 2010.
§ 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bunt ist die Welt – BW e.V. Verein für Kinderkunst, Kulturarbeit und Musik“. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne von „steuerbegünstigte Zwecke“.
2. Der Verein hat seinen Gründungs - Sitz in Witten (VR 1052 Witten) Er verlegt ihn durch Beschluss 7. 12. 2008 nach Bielefeld und lässt sich im dortigen Vereinsregister Bielefeld eintragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung kindlicher und jugendlicher Kunst und Kreativität, einschließlich der Aufgabe, Eltern über die pädagogischen Ziele der Förderung von Kunst und Kreativität zu informieren.
2. diesbezügliche Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Einrichtungen im Bereich der Erarbeitung von Konzepten zur Kinder- und Jugendkunstförderung.
3. durch übergreifende Projekte im künstlerischen und kulturellen Bereich Anbindungen von
Kinder- /Jugend- und Erwachsenenkultur zu fördern.
4. Der Kunstbegriff des Vereins umfasst neben tradierten und avantgardistischen Auffassungen, insbesondere auch die populären Ausübungen der Kunst. Er bezieht sich bewusst auf die prekäre Jugendkultur in der auch Musik und Happening und der Vergleich mit kulturschaffenden Stars ein Lebenselexier darstellt. Der Rückgriff auf eine Kunst, die sich aus dem Können ableitet, erweitert sich nach aktuellen kulturtheoretischen Analysen dergestalt, dass vor dem Können das Sich Trauen und das bewusste Ergreifen von Möglichkeiten immer notwendiger wird.
Grundlegende Ziele liegen darin, Spaß an Kunst und kreativem Tun zu fördern. Dies soll ohne Erfolgsdruck aber tendenziell mit dem Sich – Bewusstwerden des kulturellen Eingebundenseins des eigenen kreativen Tuns geschehen.
Dies schließt Lust und Laune am Experimentieren ein. Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen die Möglichkeit bekommen, Techniken der Kunst zu erproben. Je nach Altersgruppe sollen sie Aufschluss über einen adäquaten Umgang mit Kunst bekommen. Bei jüngeren Kindern ist der Aspekt des spielerischen Gestaltens von besonderer Bedeutung.
Der Satzungs-Zweck verwirklicht sich besonders durch Projekte, Kursangebote, Workshops, Fortbil-dungen etc. für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, egal welcher Nationalität und welchen Alters.
In diesen Angeboten ist uns besonders wichtig: Die Förderung der Gesamtpersönlichkeit durch Kontakt mit Kreativität und die diesbezügliche Stärkung von Selbstbewusstsein, kultureller Reflexion sowie gedanklicher und handlungsbezogener Feinmotorik, was genaueres bzw. erweitertes Sehen und Fühlen einbezieht.
Die Zwecke des Vereins nähern sich damit den Ebenen der Nachsozialisation bzw. der ‚Nachholen-den Entwicklung’ zur Stabilisierung der Persönlichkeit im Privat- und Berufsleben. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse, Fördermittel, Event-Planungen sowie -Durchführungen, Veröffentlichungen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden (z.B. Bezüge durch GEMA , GVL, VGL und dergleichen).
Diese Maßnahmen können auch bei entsprechenden Kursangeboten in Therapie- Ausbildungs- Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen einmünden. Für solche Maßnahmen hält der Verein ein eigenständiges Beratungsangebot vor und begleitet diese Maßnahmen, soweit erforderlich, durch schulische und/oder durch sozialpädagogische bzw. therapeutische Hilfen. Darüber hinaus informiert und hilft der Verein bei Ausbildungs- Qualifizierungs- und Entwicklungschancen-Problematiken durch eigenständige Tagungen und Veröffentlichungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke; sein Zweck ist auf die Minderung sozialer Problemlagen und Benachteiligungen durch Kürzungen von Sozialleistungen, allgemeiner Armut und/oder unterschied-lichster Formen von Fehlsozialisationen sowie Chancenlosigkeit im Rahmen gemeinnütziger Arbeit gerichtet.
Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Verfolgung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins verwandt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, also in keinem sachlich begründeten Verhältnis zu den Zwecken des Vereins stehen und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung/Entschädigung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins unterteilen sich in: ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmit-glieder. Die Mitgliedschaft im Verein muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft des Vereins einstimmig.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Vereinszielen einverstan-den erklärt. Natürlich können auch Kinder und Jugendliche dem Verein beitreten, wenn ihre Erzie-hungsberechtigten ihr Einverständnis schriftlich bekunden.
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie unterstützen diesen in seiner Tätigkeit durch regelmäßige Zuwendungen. Neben diesen können auch Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit Mitglieder werden, die Ziele des Vereins ebenfalls ideell und materiell unterstützen. Sie werden durch eine natürliche Person vertreten.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Vereinsziele nach bestem Wissen und Gewissen – auch öffentlich – zu unterstützen.
§ 5
Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bewilligung des Aufnahmeantrags. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich eingereicht werden und endet (nach Poststempel) 6 Wochen darauf.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder das Vereinsunteresse verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftliche Berufung gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied keinen Gebrauch von der Berufung, wird der Ausschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Ein fester Mitgliederbeitrag wird nicht erhoben.
§ 7
Organe des Vereins
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1) Erstes oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese hat zur Aufgabe:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen
- Wahl eines Kassenprüfers, soweit erforderlich
- Die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
- Den Vorstand zu wählen
- Über die Satzung, Änderung der Satzung oder gar Auflösung des Vereins abzustimmen.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, aber nach Möglichkeit im ersten Halbjahr, einberufen.
Es erfolgt durch den Vorstand eine schriftliche Einladung. In der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
3) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenwarts
4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren Das Protokoll ist von dem /der Versammlungsleiter-in und der/dem Protokollführer-in zu unterzeichnen.
§ 9
Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die persönlich ausgeübt werden muss. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 10
Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzender
- ein Stellvertreter
- ein Kassenwart
- ein Schriftführer
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich im Sinne von § 26 BGB.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zugute kommen. Über die jeweilige Zuweisung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 12
Geschäftsstelle des Vereins
Zur Leitung der Maßnahmen, der Projekte und der Events des Vereins, zur Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins und zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand des Vereins für folgende Bereiche der Geschäftsstelle MitarbeiterInnen einstellen und entgeltlich oder unentgeltlich beschäftigen.
1) Verwaltungsleiter
2) Maßnahmeleiter
3) Projektleiter
4) Eventmanager
Vorliegender Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. 4. 2010 als zweite
Änderung der Gründungssatzung beschlossen.
|